Abmeldung von pflichtangemeldeten Prüfungen
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Übersicht
Bei der Pflichtanmeldung handelt es sich um ein Verfahren, das für Sie als Studierende keinen aktiven Anmeldevorgang bedeutet. Vielmehr werden Sie durch das Prüfungssekretariat Ihres Fachbereichs zu den Prüfungen angemeldet.
Je nach Konvention im Fachbereich oder Regelungen in Ihrer Prüfungsordnung, werden Sie beispielsweise zu bestimmten Prüfungen durch das Prüfungssekretariat angemeldet, weil Sie für ihr Fachsemester vorgesehen sind oder weil sie in einer Prüfung bereits einen Fehlversuch hinter sich haben.
Diese Optionen regeln unter Umständen auch, ob Ihnen der zuständige Fachbereich eine Abmeldung von einer pflichtangemeldeten Prüfung erlaubt, oder ob sie überhaupt notwendig ist.
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle an Ihr Prüfungssekretariat.
Wie auch bei Prüfungen, zu denen Sie sich selbst angemeldet haben, werden Prüfungen, zu denen Sie implizit angemeldet sind, in der Übersicht Mein Studium → Belegungen aufgeführt.
Detaillierte Informationen
Vorgehen
Sofern keine Rücktrittsperre eingerichtet ist, haben Sie die Möglichkeit, sich, wie im Artikel Abmeldung von Prüfungen - Prüfungsabmeldung durch Studierende selbst beschrieben, über die Abmelden -Schaltfläche abmelden.
Rücktrittssperre
Vor allem Pflichtanmeldungen zu Zweit- oder Drittversuchen werden vom Prüfungssekretariat oft mit einer Rücktrittssperre versehen. Ist diese Rücktrittssperre für Sie gültig, können Sie nicht mehr selbstständig in ZEuS von der Prüfung zurücktreten, auf die Sie pflichtangemeldet wurden, auch wenn für andere Studierende ein Abmeldezeitraum läuft.
Wenden Sie sich in so einem Fall an das zuständige Prüfungssekretariat.
Haben Sie Fragen zur Pflichtanmeldung von Prüfungen? Dann kontaktieren Sie bitte das Prüfungssekretariat Ihres Fachbereichs. |